Arne  Maltzan

Arne Maltzan

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Notariatsbreich:  Fr. Elisabeth Geske
0461 – 14600 – 39
Sekretariat Rechtsanwaltsbereich:  Fr. Silvia Jensen
0461 – 14600 – 37
Sekretariat Notariatsbereich:  Hr. Jörg Nissen
0461 – 14600 – 34
Sekretariat Notariatsbereich:  Fr. Hanne Brodersen
0461 – 14600 – 35
E-Mail:  am@steinhusen-flensburg.de

Das Dezernat „Verwaltungsrecht/öffentliches Recht“ wird in unserer Kanzlei betreut von Rechtsanwalt Arne Maltzan. Gerne steht Ihnen Herr Maltzan bei Fragen und Streitigkeiten zu diesem Thema zur Seite. Bei Beratungsbedarf vereinbaren Sie bitte einen Termin oder schreiben Sie uns eine Nachricht

Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches - insbesondere neben dem Staatsrecht - eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest, es regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt werden können.

Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht), es ist das „spezielle Verwaltungsrecht“, das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter Verwaltungsaufgaben zugeschnitten ist. Wichtige Rechtsgebiete des besonderen Verwaltungsrechts sind:

  • das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr 
    o das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht
    o das Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen)
    o das Versammlungsrecht
    o das Ausländerrecht
  • das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)
  • das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht
  • o das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht (das Raumordnungsgesetz - ROG)
    o das Städtebaurecht (das Baugesetzbuch - BauGB)
  • das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
    o das Gewerberecht (die Gewerbeordnung - GewO), einschließlich 
    - des Gaststättenrechts (das Gaststättengesetz - GastG),
    - des Handwerksrechts (die Handwerksordnung - HandwO),
    - das Beförderungsrecht (das Personenbeförderungsgesetz - PBefG, das Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG, das Allgemeine Eisenbahngesetz - AEG, das Wasserstraßengesetz - WaStrG),
    o das Energierecht (verschiedene Gesetze, da sehr komplex)
    o das Kartellrecht (das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB),
    o das Telekommunikationsrecht (das Telekommunikationsgesetz - TKG)
  • das Umweltrecht, insbesondere 
    o das Immissionsschutzrecht (das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
    o das Abfallrecht (das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG),
    o das Wasserrecht (das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und die Landeswassergesetze),
    o das Bodenschutzrecht (das Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
  • das Schul- und Hochschulrecht
  • das öffentliche Dienstrecht 
    o das Beamtenrecht
    o das Wehr- und Zivildienstrecht
  • das Abgabenrecht mit ebenfalls z. T. abweichendem Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung
    Das besondere Verwaltungsrecht ist - abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen- sowohl durch Bundes-, als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht. Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.

Wichtige Grundsätze des Verwaltungsrechts:

  • Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes: kein Handeln gegen das Gesetz
  • Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln ohne Gesetz
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert

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