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Ein wesentlicher Baustein des Reiserechts ist der Reisevertrag, der zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter geschlossen wird. Das Reisebüro tritt dabei in der Regel nur als Vermittler zwischen den beiden genannten Vertragsparteien auf, wofür es in der Regel eine Provision vom Reiseveranstalter erhält. Für die Erfüllung der Vertragspflichten ist jedoch alleine der Reiseveranstalter einerseits bzw. der Kunde auf der anderen Seite verantwortlich, in keinem Fall jedoch das vermittelnde Reisebüro.
Die Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, dem Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen der Reise ohne Mangel zur Verfügung zu stellen bzw. zu ermöglichen, wofür vom Kunden der vereinbarte Reisepreis zu entrichten ist. Ein Reisevertrag, bei dem es sich aus juristischer Sicht um einen besonderen Werkvertrag handelt, kann über Pauschalreisen oder auch nur über einzelne Teile einer Reise, etwa den Flug oder nur das Hotel, abgeschlossen werden.
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- bei Verspätung oder Annullierung von Flügen
- bei Vorliegen von Reisemängeln
- auf Reiserücktritt
- bei Flugstornierung
- aus reiserechtlichen Versicherungen
Neben den Rechtsfolgen, die sich aus dem individuellen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Kunde ergeben, sind beim Reiserecht noch einige allgemeine Bestimmungen zu beachten. Hierzu zählen unter anderem internationale Verträge und Vereinbarungen, z.B. das Montrealer Abkommen, das den internationalen Flugverkehr regelt, oder die Gastaufnahmeverträge in Hotels oder Jugendherbergen. Darüber hinaus wird beispielsweise auch eine entsprechende Lizenz benötigt, um überhaupt als Reisevermittler tätig werden zu dürfen.
Vom Pauschalreiserecht zu unterscheiden ist beispielsweise die Anmietung von Ferienhäusern, die oftmals nur mietrechtlichen Charakter hat, soweit nicht eine Mehrzahl von Reiseleistungen durch den Veranstalter erbracht wird.