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Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber einem Patienten bei schuldhaftem Handeln, welche infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht. Auch für den Arzt gilt, dass jeder Eingriff in die körperliche Integrität eines anderen Menschen den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt und sowohl zu einer strafrechtlichen Verfolgung (§§ 223 ff. StGB) als auch zu einer zivilrechtlichen Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 ff. StGB) führen kann. Um eine solche auszuschließen, bedarf es zunächst der Einwilligung des Patienten.
Deren Wirksamkeit erfordert eine vorherige Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen spezifischen Risiken. Schließlich besteht ein Anspruch des Patienten auf eine fehlerfreie Durchführung der Behandlung. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und erleidet der Patient infolge dessen einen Schaden, muss der Arzt, gemäß Arzthaftungsrecht, dafür einstehen.
Wenn bei einer ärztlichen Behandlung Fehler passieren, sind die Auswirkungen für die Betroffenen meist katastrophal. Das Arzthaftungsrecht soll Patienten in erster Linie vor Behandlungsfehlern eines Arztes bzw. den gesundheitlichen Folgen derselben schützen. Aus juristischer Sicht kommt durch den Beginn einer ärztlichen Behandlung ein stillschweigender Dienstvertrag zwischen Arzt und Patient zustande, der den Arzt zur Leistung in Form einer fachgerechten Behandlung verpflichtet und ihn im Gegenzug berechtigt, dafür ein Honorar vom Patienten bzw. dessen Versicherungsträger zu erhalten. Dieser Dienstvertrag muss nicht zwangsläufig zur vollständigen Genesung des Patienten führen, da diese logischerweise nicht garantiert werden kann. Dennoch muss der Arzt während der Behandlung nach bestem Wissen und Gewissen handeln.
Das Arzthaftungsrecht kennt insgesamt vier Möglichkeiten, mit denen sich der Arzt gegenüber dem Patienten einer regresspflichtigen Verfehlung schuldig machen kann. Es handelt sich dabei um Behandlungsfehler, Aufklärungsverstöße, Dokumentationsfehler oder sonstige Pflichtverstöße des Arztes. Das Arzthaftungsrecht schließt also nicht nur die eigentliche Behandlung durch den Arzt ein, sondern auch die Beratung über mögliche Nebenwirkungen, medizinische Nachsorge und ähnliche Dienstleistungen.
Auch bei einer fachgerechten Behandlung können unerwünschte Nebenfolgen auftreten. Aus diesen lassen sich jedoch keine Ansprüche begründen, wenn der Patient vom Arzt im Vorfeld ausreichend aufgeklärt worden ist.
Oftmals ereignen sich Fehltritte jedoch schon vor der eigentlichen Behandlung – bei der Aufklärung des Patienten. Entspricht diese nicht den Vorgaben der Gesetze und der Rechtsprechung, begründet bereits eine Aufklärungspflichtverletzung die Haftung des Arztes.
Für die notwendige Aufklärung muss sich daher jeder Arzt ausreichend Zeit lassen. Im Anschluss an das Gespräch mit dem Patienten sollte die Aufklärung in der Krankenakte umgehend dokumentiert werden. Nur so lässt sich anhand der Aufzeichnungen eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten nachweisen.
Wie in allen anderen Rechtsgebieten, liegt die Beweislast im Bereich des Arzthaftungsrechts auf Seiten des Patienten. Der in seiner Gesundheit geschädigte Patient muss also den Nachweis führen, dass die Beeinträchtigungen auf einen der oben genannten Verstöße oder Fehler des behandelnden Arztes zurückzuführen sind.
Es ist jedoch gut abzuwägen, ob zunächst die Gutachter- und Schlichtungsstelle angerufen werden oder sofort Klage erhoben werden soll. Auch für diejenigen Patienten, die rechtsschutzversichert sind, kann die Einschaltung der Gutachterkommission von Vorteil sein. Denn der Versuch einer außergerichtlichen Einigung kann schon in Anbetracht der oft über viele Jahre dauernden Gerichtsverfahren sinnvoll sein. Eine außergerichtliche Schadensregulierung bietet dem Patienten die Chance, in einem relativ überschaubaren Zeitraum zu einem Schadensersatz zu gelangen. Nicht zu unterschätzen sind auch die psychischen Belastungen des Patienten in einem Gerichtsverfahren. Dies bliebe ihm im vorgerichtlichen Bereich erspart, da die Argumentation der Gegenseite im Schlichtungsverfahren relativ sachlich bleibt, während im Prozess um jedes Detail kontrovers gestritten und der Patient zusätzlich psychisch belastet wird.
Der außergerichtliche Vergleich birgt jedoch das Risiko, dass der Arzt/Versicherer bestrebt sein wird, den Behandlungsfehler herunterzuspielen und einen zu niedrigen Pauschalbetrag anbietet. Insbesondere ist daher im Hinblick auf künftige Ansprüche große Vorsicht geboten. Außerdem ist bei einem außergerichtlichen Vergleich der Weg zu einer gerichtlichen Klärung, insbesondere zur späteren Berufung und Revision abgeschnitten. Auch die Gefahr der Verjährung ist nicht zu unterschätzen, die bei sofortiger Klageerhebung nicht besteht.
Die Einschaltung der Gutachter- und Schlichtungsstelle vor Klageerhebung hat also sowohl Vor- als auch Nachteile und ist daher eine Frage des Einzelfalls.